Screenshot von einem Frakturtext:
§ 98.
Bei eintretender Winterglätte müssen die Bürgersteige Granitbahnen und Rinnsteinbrücken mit Sand, Asche oder anderm abstumpfenden Material bestreut werden.
Das Streuen hat so zu geschehen, dass während der Stunden von Morgens 7 bis Abends 10 Uhr der Entstehung gefahrbringender Glätte vollständig vorgebeugt wird. Die Verpflichtung zum Streuen liegt den Besitzern derjenigen Grundstücke ob, welche und soweit dieselben an die öffentliche Straße grenzen.
§ 99.
Das Bestreuen der Bürgersteige mit Salz jeder Art, sowie mit Salzmischungen ist verboten.