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Marvin Oppong
Marvin Oppong
@marvinoppong@mastodon.social  ·  activity timestamp 4 days ago

Aus dem - bislang unveröffentlichten - Urteil zu #RacialProfiling, das ich mit Hilfe der Crowd erstreiten konnte:

Ein Bundespolizist hatte Erinnerungslücken. Das Gericht setzte nach 4 Jahren einen Termin an und fand diese "nachvollziehbar".
Noch in der Wache habe ich Klage angekündigt. Statt ein Gedächtnisprotokoll, fertigte der Polizist einen "Vermerk". Aber zu mir legte man einen ganzen "Vorgang" an und fotokopierte - "rechtswidrig" - meinen Ausweis.

"Die Zeugen [Unkenntlichmachung] haben entsprechend angegeben, den Grund für die Kontrolle gerade des Klägers nicht zu kennen, weil sie diesen auch im Nachgang nicht mit dem Zeugen [Unkenntlichmachung] erörtert hätten. Erst recht konnte der Zeuge [Unkenntlichmachung] zu der initialen Motivation für die Kontrolle keine weiteren Angaben machen, weil er in diese erst nach der Sistierung des Klägers eingebunden war. Der Zeuge [Unkenntlichmachung] hat angegeben, sich an die Ereignisse kaum noch zu erinnern und sie vor allem anhand seines damals gefertigten Vermerks rekonstruieren zu müssen. Dies erscheint der Kammer angesichts der zwischen Identitätsfeststellung und Zeugenvernehmung vergangenen Zeit von über vier Jahren nachvollziehbar."
"Die Zeugen [Unkenntlichmachung] haben entsprechend angegeben, den Grund für die Kontrolle gerade des Klägers nicht zu kennen, weil sie diesen auch im Nachgang nicht mit dem Zeugen [Unkenntlichmachung] erörtert hätten. Erst recht konnte der Zeuge [Unkenntlichmachung] zu der initialen Motivation für die Kontrolle keine weiteren Angaben machen, weil er in diese erst nach der Sistierung des Klägers eingebunden war. Der Zeuge [Unkenntlichmachung] hat angegeben, sich an die Ereignisse kaum noch zu erinnern und sie vor allem anhand seines damals gefertigten Vermerks rekonstruieren zu müssen. Dies erscheint der Kammer angesichts der zwischen Identitätsfeststellung und Zeugenvernehmung vergangenen Zeit von über vier Jahren nachvollziehbar."
"Die Zeugen [Unkenntlichmachung] haben entsprechend angegeben, den Grund für die Kontrolle gerade des Klägers nicht zu kennen, weil sie diesen auch im Nachgang nicht mit dem Zeugen [Unkenntlichmachung] erörtert hätten. Erst recht konnte der Zeuge [Unkenntlichmachung] zu der initialen Motivation für die Kontrolle keine weiteren Angaben machen, weil er in diese erst nach der Sistierung des Klägers eingebunden war. Der Zeuge [Unkenntlichmachung] hat angegeben, sich an die Ereignisse kaum noch zu erinnern und sie vor allem anhand seines damals gefertigten Vermerks rekonstruieren zu müssen. Dies erscheint der Kammer angesichts der zwischen Identitätsfeststellung und Zeugenvernehmung vergangenen Zeit von über vier Jahren nachvollziehbar."
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