#Oops "Die Regelungen des CLOUD-Acts stellen klar, dass einem Herausgabeverlangen von US-Strafverfolgungsbehörden auch dann
Folge zu leisten ist, wenn die Daten auf einem Server außerhalb der
USA gespechert sind. Dies ist auch der Fall, wenn der Server durch eine europäische Tochtergesellschaft eine US-Konzerns betrieben wird, soweit das US-Unternehmen eine Herausgabe der Daten bei der Toch-
tergesellschaft veranlassen kann."
Il. Besteht ein solches Zugriffsrecht auch dann, wenn das US-
amerikanische Unternehmen eine deutsche Tochter nach deutschem
Recht gründet und die Cloud auf deutschem Hoheitsgebiet betreibt
(sich also die Hardware in Deutschland befindet)? (Fragestellung 3)
Kurzantwort: Die Regelungen des CLOUD-Acts stellen klar, dass einem
Herausgabeverlangen von US-Strafverfolgungsbehörden auch dann
Folge zu leisten ist, wenn die Daten auf einem Server außerhalb der
USA gespechert sind. Dies ist auch der Fall, wenn der Server durch eine
europäische Tochtergesellschaft eine US-Konzerns betrieben wird, so-
weit das US-Unternehmen eine Herausgabe der Daten bei der Toch-
tergesellschaft veranlassen kann.
UNIVERSITAT ZU KÖLN
Universitat zu Köln, Albertus-Magnus-Platz, 50923 KöIn
Rechtsgutachten zur US-Rechtslage zum weltweiten Datenzugriff durch US-Behorden bei Nutzung von Cloud-Diensten